🎮 Papa staunt: Sohn bestellt Spielkonsole – und der Vertrag zählt trotzdem!
Ein 13-jähriger Schüler hat im Internet eine neue Spielkonsole bestellt – natürlich mit dem Namen und der Adresse seines Vaters. Die Freude war groß, bis die Rechnung kam. Der Vater wollte die Bestellung sofort rückgängig machen, weil sein Sohn noch minderjährig war. Doch das Gericht entschied: So einfach geht das nicht.
Der Bundesgerichtshof stellte klar: Wenn Minderjährige online etwas bestellen, ist der Vertrag zunächst unwirksam (§ 108 BGB). Er wird aber nachträglich gültig, sobald die Eltern den Kauf genehmigen – und das kann auch stillschweigend passieren.
Wenn also niemand widerspricht und die Ware nicht zurückgeschickt wird, gilt der Vertrag als akzeptiert.
Im Fall der Spielkonsole hatte der Vater sie sogar ausprobiert – und das reichte dem Gericht als Zustimmung.
maschinell vertont
👁🗨 Was Eltern wissen sollten
- Kinder dürfen nicht ohne Erlaubnis online bestellen.
- Eltern müssen schnell widersprechen, wenn etwas Falsches bestellt wurde.
- Wird die Ware behalten oder benutzt, ist das wie ein „Ja“ zum Vertrag.
- Nur wenn Kinder mit Taschengeld oder Guthaben zahlen (§ 110 BGB), ist der Kauf direkt wirksam.
QuoteWer bestellt, muss nicht immer zahlen – aber wer behält, hat zugestimmt.
(Quelle: BGH, Urteil vom 07.07.1993 – VIII ZR 12/93